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   RG, 12.01.1921 - V 391/20   

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https://dejure.org/1921,263
RG, 12.01.1921 - V 391/20 (https://dejure.org/1921,263)
RG, Entscheidung vom 12.01.1921 - V 391/20 (https://dejure.org/1921,263)
RG, Entscheidung vom 12. Januar 1921 - V 391/20 (https://dejure.org/1921,263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der einem Handelsmäkler erteilte Auftrag in der Regel mit der Wirkung frei widerruflich, daß der Anspruch auf die Provision fortfällt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruflichkeit des Handelsmäkler-Auftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64

    Entstehung des Lohnanspruchs des Maklers, Entschließungsfreiheit des

    Entgegen der Auffassung, dass für Maklerverträge, durch die der Lohnanspruch des Maklers zusätzlich von der Ausführung des mit seiner Hilfe zustande gebrachten Vertrages abhängig gemacht wird, § 88 Abs. 2 HGB 1897 (§ 87 a Abs. 3 HGB 1953) entsprechend anzuwenden sei, nach dem der HV auch bei unterbliebener Ausführung des Geschäfts einen Provisionsanspruch dann hat, wenn der U die Ausführung des Geschäfts ohne wichtigen Grund unterlassen hat (unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, MDR 51, 35), ist auch weiterhin daran festzuhalten, dass eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 2 HGB 1897 auf den Maklervertrag nicht in Bertracht kommt (im Anschluss an RG, RGZ 95, 134, 136; 101, 209, 211; JW 22, 487; Recht 24 Nr. 1224).
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 102/50

    Anspruch des HM auf Courtage bei Nichtausführung des vermittelten Geschäfts

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten, daß, soweit es sich um im Handelsgesetzbuch nicht geregelte Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Handelsmäkler handelt, diese Lücke durch die Bestimmungen über den Mäklervertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 652 ff) ausgefüllt wird (BGHZ II ZR 107/30; RGZ 101, 209 [210]).
  • BGH, 13.06.1951 - II ZR 107/50

    Mäklerprovision

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten, daß, soweit es sich um im Handelsgesetzbuch nicht geregelte Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Handelsmäkler handelt, diese Lücke durch die Bestimmungen über den Mäklervertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 652 ff) ausgefüllt wird (RGZ 101, 209 [210]).
  • BGH, 15.11.1963 - V ZR 77/61

    Rechtsmittel

    Dieses bejaht in erster Linie die freie Widerruflichkeit (Kündbarkeit) des Maklervertrags durch die Auftraggeber (Beklagten) von Anfang an, wie es dem Normalfall eines Maklervertrags entspricht (§ 627 BGB; RGZ 101, 209, 211; RG HRR Nr. 611; BGB RGRK 11. Aufl. § 652 Anm. 1; Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl. § 652 Rdn. 18; Planck/Oegg, BGB 4. Aufl. Vorbem. V 5 c alphavor § 652; Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilienmaklers, 4. Aufl. S. 20).
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